Blog
Beitragsreihe

Permanent Establishment (PE) in Indien verstehen: Was Sie als deutsches Mittelstandsunternehmen nach dem aktuellen Hyatt-Urteil beachten müssen

15. Oktober 2025
Schreibtisch mit indischer Flagge, Laptop mit Indien-Karte, Steuerdokumenten und Taschenrechner – symbolisch für die steuerliche Beratung deutscher Unternehmen in Indien.

Schnell-Check: Sind Sie PE-gefährdet?

Stellen Sie sich bitte kurz folgende Fragen:

Wenn Sie bei einem dieser Punkte innerlich „Ja“ gesagt haben, besteht das Risiko, dass die indische Finanzverwaltung Ihre Aktivitäten als Permanent Establishment (PE) einstuft – und damit eine Steuerpflicht in Indien auslöst.

Im Folgenden erfahren Sie, was hinter dem Begriff PE steckt, was das Hyatt-Urteil wirklich bedeutet und wie Sie das Betriebsstättenrisiko für Ihr Unternehmen vermeiden.

Einleitung

Immer mehr deutsche Mittelstandsunternehmen bauen Geschäftsbeziehungen zu Indien auf – sei es mit einer Tochtergesellschaft, einem IT-Dienstleister oder einer eigenen Produktionsstätte. Damit erschließen Sie einen riesigen Wachstumsmarkt. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage: Wann werden Sie in Indien steuerpflichtig?

Im Zentrum steht der Begriff Permanent Establishment (PE), auf Deutsch: Betriebsstätte. Das jüngste Urteil des indischen Supreme Court im Fall Hyatt International (Southwest Asia) Ltd. vs. ADIT (Juli 2025) hat gezeigt, dass die indische Finanzverwaltung den PE-Begriff sehr weit versteht. Wirklich neu ist das nach unserer Auffassung zwar nicht – aber es verdeutlicht, wie wichtig saubere Strukturen und klare Verantwortlichkeiten sind.

Was bedeutet Permanent Establishment (PE) konkret?

Eine PE entsteht dann, wenn Ihr Unternehmen in Indien mehr als nur „beratend“ aktiv ist und operative Tätigkeiten übernimmt. Typische Fälle sind:

Rechtsgrundlage ist das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Indien. Sobald eine PE vorliegt, sind Gewinne in Indien steuerpflichtig.

Das Hyatt-Urteil – keine Revolution, aber eine deutliche Klarstellung

Der Supreme Court hat entschieden: Schon wiederholte operative Eingriffe aus dem Ausland reichen aus, um eine PE zu begründen. Ein eigenes Büro brauchen Sie dazu nicht.

Die wichtigsten Punkte für Sie:

Kurz gesagt: Das Urteil verschärft nichts Grundsätzliches, macht aber deutlich, dass die indische Finanzverwaltung den Begriff PE weit auslegt. Graubereiche sind damit geklärt. Vorgänge, die „fishy“ angemutet haben, so nicht mehr möglich.

Hintergrund: Warum Indien so streng prüft

Vielleicht fragen Sie sich: Warum verfolgt Indien diese strikte Linie?

Für Sie bedeutet das: Indien prüft gründlich – und im Zweifel lieber einmal zu viel als zu wenig.

Praxisbeispiel: Ihr IT-Team in Bangalore

Stellen Sie sich vor, Ihr deutsches IT-Unternehmen betreibt eine Tochtergesellschaft in Bangalore. Mehrmals im Jahr fliegen deutsche Manager dorthin, um Projekte zu steuern, Personalentscheidungen zu treffen und mit Kunden zu verhandeln.

Nach indischer Sichtweise ist das ein Risiko: Obwohl Ihre Tochter formal eigenständig ist, könnten die wiederholten Eingriffe der deutschen Manager als Betriebsstättentätigkeit gewertet werden. Das Ergebnis: Ihre deutsche Muttergesellschaft wird in Indien steuerpflichtig.

Was wir Ihnen konkret empfehlen

Damit Sie PE-Risiken vermeiden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Rollen klar trennen
    • Operative Entscheidungen (Personal, Preise, Verträge) nur in Indien treffen lassen.
    • Ihre deutsche Muttergesellschaft sollte lediglich beraten und strategisch begleiten.
  2. Verträge prüfen und anpassen
    • Management- und Serviceverträge auf operative Eingriffsrechte durchsehen.
    • Formulierungen entschärfen und den beratenden Charakter hervorheben.
  3. Dokumentation führen
    • Schriftlich festhalten, wer welche Entscheidung wo getroffen hat.
    • Entscheidungsprotokolle klar der indischen Tochtergesellschaft zuordnen.
  4. Entsendungen begrenzen
    • Häufigkeit und Dauer von Mitarbeitereinsätzen aus Deutschland steuern.
    • Klare Richtlinien festlegen, was entsandte Mitarbeiter vor Ort dürfen – und was nicht.
  5. Compliance-Richtlinien etablieren
    • Interne Vorgaben entwickeln, die Mutter- und Tochtergesellschaft abgrenzen.
    • Führungskräfte regelmäßig schulen, um unbeabsichtigte Fehler zu vermeiden.
  6. Regelmäßige Steuerchecks einplanen
    • Austausch mit Steuerberatern in Deutschland und Indien fest in Ihre Routine einbauen.
    • Entwicklungen im indischen Steuerrecht aktiv beobachten.

Fazit

Das Hyatt-Urteil bestätigt, was in Indien schon länger gilt: Die Schwelle zur steuerpflichtigen Betriebsstätte ist niedriger, als viele deutsche Unternehmer annehmen. Für deutsche Mittelstandsunternehmen mit Indien-Bezug bedeutet dies: erhöhte Aufmerksamkeit, saubere Strukturen und konsequente Compliance. Wer klare Zuständigkeiten definiert, operative Verantwortung bei der indischen Tochter belässt und seine Dokumentation sorgfältig führt, kann unerwartete Steuerbelastungen vermeiden und weiterhin erfolgreich auf dem indischen Markt agieren.

Wir kennen das Betriebsstättenrisiko nach mehr als 20 Jahren im Indiengeschäft genau. Kontaktieren Sie uns deshalb gerne, wenn Sie Fragen haben oder strategische Beratung benötigen. Wir freuen uns auf Sie.

SEO: Permanent Establishment Indien, Betriebsstätte Indien, Hyatt-Urteil PE, indische Tochtergesellschaft Steuern, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Indien, Service PE Indien, Fixed Place PE Indien.