Betriebsstättenrisiko in Indien – Ein häufig unterschätztes Problem!
Erfahren Sie, warum Ihr Markteintritt schnell zum PE-Risiko wird
Indieneinstieg: Schlanke Modelle statt eigener Gesellschaft
Tausende europäische Unternehmen tummeln sich inzwischen auf dem indischen Markt. Die meisten davon aber nicht in Form einer Tochtergesellschaft, sondern mittels indischer Handelsvertreter im engeren Sinne (Händler, Distributoren, Importeure) und Handelsvertreter im weiteren Sinne (Einzelpersonen, Repräsentanten) oder mittels Direktexporte. Verständlich, ist für viele (insbesondere) Mittelständler der indische Markt im Hochtechnologiesegment noch zu klein, um den Aufbau einer eigenen Struktur vor Ort zu rechtfertigen. Ebenso verständlich, dass man (vor allem anfänglich) lieber einen Weg wählt, der mit deutlich weniger Risiken und Verbindlichkeiten verbunden ist, als eine eigene Gesellschaft vor Ort verwalten – und finanzieren – zu müssen. Last but not least stehen im deutschen Stammhaus häufig auch nicht die ausreichenden zeitlichen wie personellen Ressourcen zur Verfügung, um Indien von Europa aus im Geschäftsalltag „managen“ zu können.
Warum viele Firmen mit Handelsvertretern starten
Alles sehr richtige und sinnvolle Gründe, um den Marktzugang nach Indien mit einem alternativen Modell auszutesten. Häufig hat man – z.B. auf einer Messe oder Indienveranstaltung – sogar vertrauenswürdig erscheinende Personen kennengelernt, die ihre Dienste anbieten und ernsthaftes Interesse signalisieren, den Markt in Indien für das europäische Unternehmen aufzubauen. Dabei kann es sich um Händler ebenso handeln, wie um Einzelpersonen / Privatpersonen, die dann sehr eng für das Unternehmen tätig sind und fast wie ein „eigener Mitarbeiter in Indien“ geführt werden.
Wenn aus einer Testphase eine Dauerlösung wird
Manchmal funktioniert dieses Modell sogar so hervorragend, dass aus der anfänglichen geplanten „Erst-einmal-starten-Phase“ mehrere Jahre werden.
Das oft übersehene steuerliche Risiko: Betriebsstätte
Die wenigsten Unternehmen sind sich aber der Risiken solcher Modelle bewusst. Und hier sprechen wir jetzt einmal nicht von dem Risiko, einen falschen Partner ausgewählt zu haben (Link zu Superinder https://wamser-batra.com/de/blog/ihr-indischer-geschaeftspartner-wertvoll-oder-bollywood-beziehung/ ) oder von den allgemeinen Problemen in der Zusammenarbeit mit indischen Vertriebspartnern, sondern wir wollen uns auf ein steuerrechtliches Risiko konzentrieren: Das Betriebsstättenrisiko.
Viele in der Praxis verwendete Modelle führen nämlich zur (ungewollten!) Gründung einer steuerpflichtigen Betriebsstätte – ohne, dass sich das europäische Stammhaus dessen bewusst wäre.
Typische Beispielsfälle aus der Praxis
Ein paar typische Beispiele:
• exklusiver Handelsvertreter: Arbeitet ein Vertreter / Agent ausschließlich für nur einen Prinzipal, gilt er in Indien schnell als „abhängiger Vertreter“ des europäischen Unternehmens, was ebenfalls zur Betriebsstätte führt. Problematisch ist, dass ja dieses Modell besonders gerne vom Mittelstand bevorzugt wird: Ich habe da jemanden, der sich voll und ganz nur auf unsere Produkte konzentriert. Am besten noch mit Abschlussvollmacht und Auslieferungslager…
• Einzelperson / Repräsentant: Viele ausländische Unternehmen beschäftigen eine indische Einzelperson, die als Ansprechpartner / Repräsentant vor Ort fungiert, ohne dass weitere Strukturen wie eine Tochtergesellschaft oder irgendein anderes eingetragenes Unternehmen besteht. Die Einzelpersonen tritt mit Visitenkarte des europäischen Unternehmens im Markt auf und wird in vielen Fällen sogar direkt aus Europa bezahlt. Diese Konstellation wird von den indischen Behörden sehr schnell als Betriebsstätte angesehen, u.a. da die Nutzung der Visitenkarte des europäischen Unternehmens als eindeutiges Indizien für eine Unternehmenszugehörigkeit herangezogen wird. Ebenso werden alle Zahlungen an die Einzelperson, insbesondere wenn es sich um Monatspauschalen handelt, als Gehaltszahlungen interpretiert.
• Montageleistungen: Falls beispielsweise eine Anlage nach Indien verkauft wird und das europäische Unternehmen für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten Projektverlauf Montageleistungen erbringt, führt dieses zur Betriebsstätte. Hierfür wird nicht nur die Anwesenheit eines ausländischen Montagemitarbeiters gezählt, sondern es reicht bereits aus, dass ein indisches Subunternehmen im Auftrag des europäischen Unternehmens vor Ort tätig wird und sich die eigentlichen Arbeiten der ausländischen Mitarbeiter auf Aufsichtsfunktionen beschränken.
• Eigene Tochtergesellschaft: Selbst, wenn man als ausländischen Unternehmen eine eigene Tochtergesellschaft vor Ort betreibt, kann das Betriebsstättenrisiko bestehen bleiben. Ein Problem, dessen sich viele Unternehmen gar nicht bewusst sind, nach dem Motto „Betriebsstätte? Ich habe doch meine Tochtergesellschaft!“. Konstellationen können sein:
- Die Anwesenheit eines entsandten Mitarbeiters des europäischen Stammhauses für länger als 180 Tage
- Die indische Tochtergesellschaft ist nur scheinbar selbstständig, indiziert dadurch, dass sie z.B. Verträge des europäischen Stammhauses akzeptiert hat, die ein unabhängiger Dritte niemals so akzeptieren würde.
Warum die Betriebsstättenproblematik nie verschwindet
Es gibt noch zahlreiche weitere Beispiele, auf die wir in einer Reihe von folgenden Artikeln weiter eingehen wollen. Das Thema „Betriebsstätte“ wird dabei wahrscheinlich eine Never-ending-story bleiben, u.a. da
- uns indische Behörden immer wieder mit neuen Interpretation beglücken werden, und
- das Thema Betriebsstätte auch international heiß diskutiert wird – vor allem bei immer weiter sinkenden Steuereinnahmen.
Mögliche Folgen einer unerkannten Betriebsstätte
Wenn wir von „Problematik“ sprechen, tun wir dies aus verschiedenen Gründen:
- Es entsteht eine Steuerpflicht – ohne, dass man von ihr Kenntnis besitzt
- Es entsteht möglicherweise eine Steuerpflicht für Einkommen, dass bereits vor Jahren in Deutschland versteuert wurde.
- Es entsteht ein ungeplanter und schnell ins uferlose ausartender Verwaltungsaufwand.
- Es entsteht eine indische Gerichtsbarkeit für das ausländische Unternehmen mit all seinen Auswüchsen, Unvorhersehbarkeiten, Begehrlichkeiten und typischen „inflationären“ Schadensansprüchen.
- Ein weiteres Problem wird bei Folgeaufträgen und Zahlungen sein. Nehmen wir den augenblicklichen Dokumentationsaufwand, um eine Zahlung aus Indien zu erlangen (Stichwort „no PE declaration“). Jede weitere Zahlung wird sich in das Unermessliche verzögern oder aber mit extremen Vorab-Abzügen geleistet (20-40%), so dass sich ein Geschäft möglicherweise gar nicht mehr lohnt.
Prävention durch kluge Vertragsgestaltung und Verhalten
Umso wichtiger, jedes Vertriebsmodell in Indien hinsichtlich des steuerlichen Betriebsstättenrisiko zu prüfen. Sehr oft kann nämlich durch einfache Verhaltensweisen und präziser Vertragsgestaltung erreicht werden, dass kritische Angriffsflächen, die der indischen Finanzbehörde eine entsprechend für Sie ungünstige Auslegung ermöglichen, vermieden werden.
Im Vorhinein sind entsprechende Risiken also vermeidbar. Und selbst, wenn Risiken erst seit kurzem bestehen, sind sie noch „gut kontrollierbar“ und können ohne erheblichen Aufwand bereinigt werden. Anfänglich ist auch das Risiko etwaiger Strafen eher gering.
Warum Abwarten gefährlich ist
Wir hören aber immer wieder: „Wieso sollen wir was ändern? Hat doch die letzten 10 Jahre gut geklappt!“. Hierbei wird aber unterschätzt, dass sich u.a. durch die zunehmende Digitalisierung das Entdeckungsrisiko deutlich erhöht hat und dass indische Finanzbehörden sich vermehrt auf ausländische Betriebsstätten stürzen… „Abwarten und Teetrinken“ ist also eine riskante Verhaltensweise. Am schlimmsten ist es dann, wenn indische Sachbearbeiter der Finanzbehörden (vor allem der unteren Ebenen) auf konkrete Gesetzesabweichungen ausländischer Tochtergesellschaften treffen. Dann wird eigentlich immer die maximal mögliche Strafe angestrebt – schon alleine aus der Angst des Beamten heraus, einen Fehler zu machen – „Im Zweifelsfall also gegen den Angeklagten“.
Langfristige Risiken: Erpressbarkeit und nachträgliche Aufarbeitung
Ferner machen Sie sich über Jahre hinweg angreifbar bzw. erpressbar. Ein unzufriedener ehemaliger Mitarbeiter, Wettbewerber oder ähnliches reicht aus, um durch einen kleinen anonymen Hinweis an die Behörden die ganze Aufarbeitung unkontrolliert und entsprechend riskant loszutreten. Dieses kann durchaus auch erst viele Jahre später erfolgen.
Fazit
Der indische Markt bietet enorme Chancen, doch das Betriebsstättenrisiko wird von europäischen Unternehmen oft unterschätzt. Ob Handelsvertreter, Repräsentant, Montageprojekt oder sogar Tochtergesellschaft – viele Konstellationen können ungewollt zur steuerpflichtigen Betriebsstätte führen. Die Folgen sind gravierend: rückwirkende Steuerpflicht, hohe Verwaltungsaufwände, Zahlungsverzögerungen und rechtliche Unsicherheiten.
Unternehmen sollten ihre Marktstrategie in Indien stets im Vorfeld steuerlich prüfen und mit durchdachter Vertragsgestaltung sowie klaren Verhaltensregeln absichern. Prävention ist deutlich einfacher, günstiger und sicherer als eine spätere Schadensbegrenzung. Melden Sie sich gerne bei uns. Wir sind seit mehr als 20 Jahren Ihr strategischer Partner für Indien.